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   BVerfG, 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23   

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https://dejure.org/2024,4310
BVerfG, 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23 (https://dejure.org/2024,4310)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23 (https://dejure.org/2024,4310)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 2024 - 1 BvR 2318/23 (https://dejure.org/2024,4310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Ladung zum Strafantritt - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag gegen Ladung zum Strafantritt - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.03.2020 - 2 BvR 474/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23
    Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvQ 26/14

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mangels Ausschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23
    Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
  • BVerfG, 30.12.2002 - 2 BvQ 59/02

    Kein Erlass einer eA solange fachgerichtlicher Eilrechtsschutz erlangt werden

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2024 - 1 BvR 2318/23
    Soweit sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 durch ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 gegen ihre Ladung zum Strafantritt wendet, ist ihr hierin zu sehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG unzulässig, da er nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -).
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